Um dem immer steigenden Bedarfe nach versicherungstechnisch gebildeten Personen zu genügen, sehen sich das Ministerium des Innern und das Ministerium für Cultus und Unterricht veranlaßt, bis zur definitiven Regelung des Studien- und Prüfungswesens für Versicherungstechniker die nachstehenden Grundzüge für die Autorisierung von Versicherungstechnikern zu erlassen: