(2)Absatz 2,Die Frist zur Einsichtnahme kann, wenn die Partei die Urkunde erweislich dringend benöthigt, vom Gerichte und im Verfahren vor Gerichtshöfen vom Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, auf Antrag entsprechend abgekürzt werden. Gegen den über einen solchen Antrag ergehenden Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt.