Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 76,

In jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020209

Alte Dokumentnummer

N2189517246T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P76/NOR12020209

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