Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 9 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Abs. 1 und 3 anzuwenden, wenn der Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997
gestellt wird.

Text

Paragraph 71, (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

  1. Absatz 2,In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.
  2. Absatz 3,In Verfahren nach den Absatz eins und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039791

Alte Dokumentnummer

N2199750322L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P71/NOR12039791

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