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Zivilprozessordnung § 626
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 625 am 08.09.2026
§ 627 am 08.09.2026
Alle Fassungen
§ 626 heute
§ 626 gültig ab 18.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 85/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 626
Inkrafttretensdatum
18.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe
§ 626.
Paragraph 626,
(1)
Absatz eins,
Das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen. Andernfalls hat es die Durchführung des Verfahrens mit Beschluss anzuordnen. Über die Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung über allfällige Zwischenfeststellungsanträge zu entscheiden.
(2)
Absatz 2,
Wird die Durchführung des Verfahrens angeordnet, so ist in dem Beschluss auch auszusprechen, welche Streitpunkte zunächst gemeinsam verhandelt und vorweg entschieden werden sollen.
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40263860
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P626/NOR40263860
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