Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 608

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 608

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beendigung des Schiedsverfahrens

Paragraph 608,
  1. Absatz eins,Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2, beendet.
  2. Absatz 2,Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn
    1. Ziffer eins
      es der Kläger versäumt, die Klage nach Paragraph 597, Absatz eins, einzubringen;
    2. Ziffer 2
      der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
    3. Ziffer 3
      die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen;
    4. Ziffer 4
      ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich der Paragraphen 606, Absatz 4 bis 6, 609 Absatz 5,, und 610 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072294

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P608/NOR40072294

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