Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 606

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 606

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Schiedsspruch

Paragraph 606,
  1. Absatz eins,Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so genügen in Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder ein anderer Schiedsrichter am Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis fehlenden Unterschriften entgegensteht.
  2. Absatz 2,Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruch zu begründen.
  3. Absatz 3,Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach Paragraph 595, Absatz eins, bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.
  4. Absatz 4,Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Absatz eins, unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.
  5. Absatz 5,Der Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden über dessen Zustellung zu erörtern.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen.
  7. Absatz 7,Durch Erlassung eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht außer Kraft.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072292

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P606/NOR40072292

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