das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäß § 606 zu erlassen. Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch in der Sache.das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäß Paragraph 606, zu erlassen. Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch in der Sache.