Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 599

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 599

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 599,

  1. Absatz einsDie Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der Paragraphen 586,, 592 und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfen.

Anmerkung

Abs. 2 betrifft die sog. Vereinsschiedsgerichte, wie sie
üblicherweise als "Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis" vorgesehen werden, die nach § 4 Abs. 2 lit j des
Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233/1951 (Wiederverlautbarung des in
§ 599 Abs. 2 genannten Gesetzes aus 1867), in den Statuten geregelt
sein muß.

Schlagworte

RGBl. Nr. 134/1867

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020745

Alte Dokumentnummer

N2189517782T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P599/NOR12020745

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