(2)Absatz 2,Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z 7 verzichten.Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, verzichten.