Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 595
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Aufhebung des Schiedsspruches
§ 595. (1) Der Schiedsspruch ist aufzuheben,Paragraph 595, (1) Der Schiedsspruch ist aufzuheben,
wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag vor der Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung des Schiedsvertrages nicht fähig war;wenn ein dem Paragraph 577, entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag vor der Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung des Schiedsvertrages nicht fähig war;
wenn der Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor den Schiedsrichtern das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, in diesem Verfahren nicht durch einen solchen vertreten war, sofern nicht im letzten Fall die Prozeßführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt worden ist;
wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem § 592 Abs. 2 unterschrieben worden ist;wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem Paragraph 592, Absatz 2, unterschrieben worden ist;
wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden ist;
wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat;
wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann;wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach Paragraph 35, IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann;
wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 7 ein gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ein gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksam, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden ist.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksam, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden ist.
Anmerkung
ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10
BGBl. Nr. 135/1983.
Schlagworte
Prozeßunfähigkeit, Mangel der Prozeßfähigkeit (Abs. 1 Z 2);
Vorbehaltsklausel, ordre public (Abs. 1 Z 6); Unwirksamerklärung
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020741
Alte Dokumentnummer
N2189517778T