Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 595

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 595

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Aufhebung des Schiedsspruches

Paragraph 595, (1) Der Schiedsspruch ist aufzuheben,

  1. Ziffer eins
    wenn ein dem Paragraph 577, entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag vor der Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung des Schiedsvertrages nicht fähig war;
  2. Ziffer 2
    wenn der Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor den Schiedsrichtern das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, in diesem Verfahren nicht durch einen solchen vertreten war, sofern nicht im letzten Fall die Prozeßführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt worden ist;
  3. Ziffer 3
    wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem Paragraph 592, Absatz 2, unterschrieben worden ist;
  4. Ziffer 4
    wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden ist;
  5. Ziffer 5
    wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat;
  6. Ziffer 6
    wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach Paragraph 35, IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann;
  7. Ziffer 7
    wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ein gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksam, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden ist.

Anmerkung

ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.

Schlagworte

Prozeßunfähigkeit, Mangel der Prozeßfähigkeit (Abs. 1 Z 2); Vorbehaltsklausel, ordre public (Abs. 1 Z 6); Unwirksamerklärung

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020741

Alte Dokumentnummer

N2189517778T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P595/NOR12020741

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