Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 594
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 594.Paragraph 594,
(1)Absatz eins,Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheiles, sofern die Parteien in dem Schiedsvertrage nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urtheiles vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben.
(2)Absatz 2,Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen.
Anmerkung
ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10
BGBl. Nr. 135/1983.
Schlagworte
Urteil
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020740
Alte Dokumentnummer
N2189517777T