Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 593

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 593

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 593,

  1. Absatz eins,Die Urschrift des Schiedsspruches ist nebst den Beurkundungen über die an die Parteien erfolgte Zustellung der Ausfertigungen von der im Schiedsvertrage bezeichneten Person zu verwahren. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung oder ist der benannte Verwahrer verstorben, so haben die Schiedsrichter die Art der Verwahrung zu bestimmen. Im Zweifel sind diese Schriftstücke bei einem Notar des Bezirkes zu hinterlegen, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hatte.
  2. Absatz 2,Die Urschrift des Schiedsspruches, sowie die Zustellungsbeurkundungen haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020739

Alte Dokumentnummer

N2189517776T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P593/NOR12020739

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