Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 587
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verfahren vor den Schiedsrichtern.
§. 587.
(1) Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruches die Parteien zu hören und den dem Streite zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Das Verfahren wird, sofern durch den Schiedsvertrag oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.
(2) Wenn sich eine Partei in die Verhandlung vor den Schiedsrichtern nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.
Schlagworte
Parteiengehör, rechtliches Gehör
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020733
Alte Dokumentnummer
N2189517770T