Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 583

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 583

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 583,

  1. Absatz eins,Können sich die Parteien über von ihnen gemeinschaftlich zu bestellende Schiedsrichter nicht einigen, so hat das im Paragraph 582, bezeichnete Gericht auf Antrag auszusprechen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete.
  2. Absatz 2,Gleiches hat dann zu geschehen, wenn:
    1. Ziffer eins
      bestimmte Personen in dem Schiedsvertrage zu Schiedsrichtern bestellt sind und einer dieser Schiedsrichter stirbt, infolge Ablehnung oder aus einem anderen Grunde wegfällt, die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert oder von dem mit ihm deshalb geschlossenen Vertrage zurücktritt, oder wenn
    2. Ziffer 2
      ein im Schiedsvertrage ernannter oder auf Grund des Schiedsvertrages von einer Partei oder gemäß Paragraph 582, vom Gericht bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder ungebührlich verzögert.
  3. Absatz 3,Wenn der Schiedsvertrag in Ansehung aller aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten geschlossen ist, und der Umstand, wegen dessen das Gericht den Schiedsvertrag für unwirksam erklären soll, so beschaffen ist, daß er die schiedsrichterliche Erledigung der sich in Zukunft aus diesem Rechtsverhältnisse etwa noch ergebenden Streitigkeiten nicht ausschließt, so hat das Gericht seinen Ausspruch dahin zu beschränken, dass der Schiedsvertrag nur für diesen bestimmten Fall unwirksam ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020729

Alte Dokumentnummer

N2189517766T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P583/NOR12020729

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