Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 57

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Sicherheitsleistung für Processkosten.

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Wenn Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger auftreten, haben sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Processkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
  2. Absatz 2,Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
    1. Ziffer eins
      wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat;
    2. Ziffer eins a
      wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde;
    3. Ziffer 2
      wenn der Kläger im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ein zur Deckung der Processkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind;
    4. Ziffer 3
      bei Klagen in Ehestreitigkeiten;
    5. Ziffer 4
      bei Klagen im Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen, sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen, gerichtlichen Aufforderung angestellt werden.
  3. Absatz 3,Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Paragraph 4, Absatz eins, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 2 siehe auch noch § 64 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Aktorische Kaution, Prozeßkosten, Mandatsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020190

Alte Dokumentnummer

N2189517227T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P57/NOR12020190

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