Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Sicherheitsleistung für Processkosten.
§. 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Wenn Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger auftreten, haben sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Processkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
(2)Absatz 2,Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat;
wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde;
wenn der Kläger im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ein zur Deckung der Processkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind;
bei Klagen in Ehestreitigkeiten;
bei Klagen im Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen, sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen, gerichtlichen Aufforderung angestellt werden.
(3)Absatz 3,Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist § 4 Abs. 1 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, sinngemäß anzuwenden.Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Paragraph 4, Absatz eins, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 2 siehe auch noch § 64 Abs. 1 Z 2.
Schlagworte
Aktorische Kaution, Prozeßkosten, Mandatsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020190
Alte Dokumentnummer
N2189517227T