Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 564

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 564

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 564,

  1. Absatz eins,Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß Paragraph 562, erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
  2. Absatz 2,Erfolgt dennoch die Zustellung in den Fällen des Paragraph 560, Ziffer eins und 2 erst nach Ablauf der daselbst bestimmten Kündigungsfristen, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden.

Anmerkung

Ist die Kündigung schon verspätet eingebracht, gilt § 563 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020710

Alte Dokumentnummer

N2189517747T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P564/NOR12020710

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