Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 557

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 557

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 557, (1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage nebst dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann der Kläger begehren, daß dem Beklagten aufgetragen werde, binnen der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld nebst den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).

  1. Absatz 2,Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn außer den im ersten Absatz bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020703

Alte Dokumentnummer

N2189517740T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P557/NOR12020703

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