Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 556
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 556.Paragraph 556,
In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachtheile einer Partei, die in dem Hauptprocesse in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Theile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.
Schlagworte
Nachteil; Hauptprozeß
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020702
Alte Dokumentnummer
N2189517739T