Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 556

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 556

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 556,

In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachtheile einer Partei, die in dem Hauptprocesse in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Theile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.

Schlagworte

Nachteil; Hauptprozeß

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020702

Alte Dokumentnummer

N2189517739T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P556/NOR12020702

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