(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkursverfahrens (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der im Art. 44 Abs. 6 Wechselgesetz angeführten Bekanntmachungen.Absatz eins und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Artikel 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkursverfahrens (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der im Artikel 44, Absatz 6, Wechselgesetz angeführten Bekanntmachungen.