Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 548

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 548

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Sechster Theil.

Besondere Arten des Verfahrens.

Erster Abschnitt

Europäisches Bagatellverfahren

Paragraph 548,
  1. Absatz eins,Soweit die Verordnung (EG) Nr. 861 aus 2007, zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, Amtsblatt Nummer L 199 vom 31.7.2007 Seite 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren nach der Verordnung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.
  3. Absatz 3,Fällt die Widerklage nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen. Ein Widerspruch nach Paragraph 397 a, ist zulässig.
  5. Absatz 5,Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Artikel 18, der Verordnung zuständig; hiefür gelten die Paragraphen 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Artikel 18, der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.

Schlagworte

Sechster Teil; Tatsachen; Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105054

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P548/NOR40105054

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