Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 544

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 544

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 544,

  1. Absatz eins,Über eine Wiederaufnahmsklage, welche gleichzeitig mit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen dieselbe Entscheidung oder während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingebracht wird, ist von amtswegen oder auf Antrag unverzüglich die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen, wenn einer der im Paragraph 530,, Ziffer eins bis 5, angeführten Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht und das ergangene rechtskräftige strafgerichtliche Urtheil der Klage in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigelegt wird.
  2. Absatz 2,Das Gericht, bei welchem die Wiederaufnahmsklage angebracht wurde, hat im Falle einer solchen Beschlussfassung das Gericht, bei welchem über das eingelegte Rechtsmittel zur Zeit verhandelt wird, von der angeordneten Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen.

Schlagworte

strafgerichtliches Urteil

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020690

Alte Dokumentnummer

N2189517727T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P544/NOR12020690

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