Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 527

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 527

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 527,

  1. Absatz eins,Wird dem Recurse stattgegeben, so kann das Recursgericht die infolge seines Anspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.
  2. Absatz 2,Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, für gegeben erachtet.

Anmerkung

1. Zum Rechtskraftvorbehalt (Abs. 2) vgl § 519 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 2.
2. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Schlagworte

Rekurs

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020672

Alte Dokumentnummer

N2189517709T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P527/NOR12020672

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