Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 520

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 520

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Erhebung des Recurses.

Paragraph 520,

  1. Absatz eins,Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war (Paragraph 27, Absatz eins,); schriftliche Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
  2. Absatz 2,Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird, ist der Paragraph 506, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Rekursschrift; Anwaltspflicht (Abs. 1 zweiter Satz), Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020664

Alte Dokumentnummer

N2189517701T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P520/NOR12020664

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