Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 518

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 518

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 518,

  1. Absatz eins,Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (Paragraph 454,) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der Paragraph 461, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.
  3. Absatz 3,Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 15 000 S, so kann der Endbeschluß nur aus den im Paragraph 501, angeführten Gründen angefochten werden.

Schlagworte

Rekurs

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020662

Alte Dokumentnummer

N2189517699T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P518/NOR12020662

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