(3)Absatz 3,Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt. Die Erhebung der Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen ist, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig sei, (außerordentliche Revision) hemmt jedoch nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt. Die Erhebung der Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen ist, daß die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig sei, (außerordentliche Revision) hemmt jedoch nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.