Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 505

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 505

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Erhebung der Revision.

Paragraph 505,

  1. Absatz eins,Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.
  2. Absatz 2,Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt. Die Erhebung der Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen ist, daß die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig sei, (außerordentliche Revision) hemmt jedoch nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung (Abs. 3)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020648

Alte Dokumentnummer

N2189517685T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P505/NOR12020648

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