Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 492

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 492

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 492,

  1. Absatz eins,Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß Paragraph 468, Absatz 2, zur Erstattung der Berufungsbeantwortung oder in der gemäß Paragraph 473 a, Absatz 2, zur Erstattung eines Schriftsatzes offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, eine mündliche Verhandlung anordnen.

Anmerkung

ÜR: Art. 16 Abs. 3, BGBl. I Nr. 52/2009

Schlagworte

Verzicht

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039817

Alte Dokumentnummer

N2199750348L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P492/NOR12039817

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