Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 480

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 480

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Anberaumung der Berufungsverhandlung.

Paragraph 480,

  1. Absatz einsFehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates oder wurde vom Berufungssenate die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung geeignet befunden, so ist letztere vom Vorsitzenden des Berufungssenates so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von vierzehn Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.
  2. Absatz 2Die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung hat auch dann zu erfolgen, wenn die wegen irriger Annahme einer Versäumung, wegen Unzuständigkeit des Gerichts, wegen der Entscheidung über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft oder wegen Nichtigkeit erhobene Berufung in nicht öffentlicher Sitzung vom Berufungsgerichte verworfen wurde, in der Berufungsschrift aber auch noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht sind.
  3. Absatz 3Haben die Parteien bereits die im Berufungsverfahren sie vertretenden Rechtsanwälte namhaft gemacht, so ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung an letztere zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020622

Alte Dokumentnummer

N2189517659T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P480/NOR12020622

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