Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 475

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 475

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Abs. 1 und 2 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 475,

  1. Absatz eins,Hat im Falle des Paragraph 471, Ziffer 6, das Gericht erster Instanz mit Unrecht das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen, eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliege, so wird dem Gericht erster Instanz vom Berufungsgericht aufgetragen, sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache, oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Streitanhängigkeit, die Rechtskraft oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges und vor Abschluß der Verhandlung zur Hauptsache erging.
  2. Absatz 2,Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen (Paragraph 471, Ziffer 5, 6, oder 7), so sind unter Aufhebung des erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Wurde vom Gerichte erster Instanz auf die Streitanhängigkeit mit Unrecht keine Rücksicht genommen oder der Antrag, die Klage ohne Verhandlung zur Hauptsache zurückzuweisen, weil über den Klagsanspruch schon rechtskräftig entschieden sei, unrichtiger Weise verworfen, so ist die Klage unter Aufhebung des ergangenen erstrichterlichen Urtheiles vom Berufungsgerichte zurückzuweisen.

Schlagworte

Urteilsfällung, Rechtskraft, Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039815

Alte Dokumentnummer

N2199750346L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P475/NOR12039815

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