Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 474

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 474

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 474,

  1. Absatz eins,Beim Vorhandensein des im Paragraph 471,, Ziffer eins,, bezeichneten Mangels hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Berufung an das für dieselbe zuständige Gericht zu verweisen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 471,, Ziffer 2 und 3, ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des Paragraph 471, Ziffer 3, gilt dies jedoch nur, wenn ein Antrag zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85,) fruchtlos geblieben ist.
  3. Absatz 3,Wenn die Berufung im Falle des Paragraph 471,, Ziffer 4,, als begründet befunden wird, ist das Urtheil aufzuheben und die Rechtssache je nach Vollendung der erstrichterlichen Verhandlung bloß zur neuerlichen Urtheilsfällung oder zur Fortsetzung der Verhandlung und Urtheilsfällung an das Processgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Schlagworte

Urteilsfällung; Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020615

Alte Dokumentnummer

N2189517652T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P474/NOR12020615

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