(2)Absatz 2,In den Fällen des §. 471, Z 2 und 3, ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des § 471 Z 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Antrag zur Verbesserung (§§ 84, 85) fruchtlos geblieben ist.In den Fällen des Paragraph 471,, Ziffer 2 und 3, ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des Paragraph 471, Ziffer 3, gilt dies jedoch nur, wenn ein Antrag zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85,) fruchtlos geblieben ist.