Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 473a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 473a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte


Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster
Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 473 a,
  1. Absatz eins,Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückzuweisen, so darf es nur dann eine solche Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gründen, wenn das Berufungsgericht dem Berufungsgegner zuvor mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach Paragraph 266, zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat oder nach Paragraph 468, Absatz 2, zweiter Satz zu rügen gehalten war.
  2. Absatz 2,Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz eins, zu bestimmenden, den Umständen des einzelnen Falles angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Schriftsatz nach Absatz eins, kann nicht durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden. Für die Behandlung dieses Schriftsatzes tritt das Berufungsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz; im übrigen sind die Bestimmungen über die Berufungsbeantwortung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Schriftsatz nach Absatz eins, als ein Bestandteil seiner Berufungsbeantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.
  5. Absatz 5,Das Berufungsgericht kann auch in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Absatz eins, beschließen und die erforderlichen Anordnungen treffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039814

Alte Dokumentnummer

N2199750345L

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