(2)Absatz 2,An Orten, in welchen nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, können die Berufungsschriften durch entsprechende Erklärungen zu gerichtlichem Protokolle ersetzt werden, die der Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht bedürfen, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war (§ 27 Abs. 1).An Orten, in welchen nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, können die Berufungsschriften durch entsprechende Erklärungen zu gerichtlichem Protokolle ersetzt werden, die der Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht bedürfen, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war (Paragraph 27, Absatz eins,).