Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 460

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 460

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Besondere Bestimmungen für das

Verfahren in Ehesachen

Paragraph 460, In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach Paragraph 87, GOG durchzusetzen.
  2. Ziffer 2
    Es findet keine erste Tagsatzung statt.
  3. Ziffer 3
    Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
  4. Ziffer 4
    Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der Paragraph 183, Absatz 2, gilt nicht.
  5. Ziffer 5
    Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
  6. Ziffer 6
    Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind.
  7. Ziffer 7
    Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken.
  8. Ziffer 8
    Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils, so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.
  9. Ziffer 9
    Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig, der Paragraph 442, ist nicht anzuwenden.
  10. Ziffer 10
    Wird ein Antrag auf Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. V § 2, BGBl. Nr. 70/1985

Schlagworte

amtswegige Wahrheitsforschung, Offizialmaxime

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020601

Alte Dokumentnummer

N2189517638T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P460/NOR12020601

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