Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Theil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist denselben der Kostenersatz nach Kopftheilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gericht die Ersatzantheile nach dem Verhältnisse dieser Betheiligung zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Processkosten. Für die Kosten, welche durch die von einzelnen Betheiligten vorgenommenen besonderen Processhandlungen erwachsen sind, haben die übrigen Betheiligten nicht zu haften.
Schlagworte
Prozeßkosten, Streitgenossen, Beteiligung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020178
Alte Dokumentnummer
N2189517215T