Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 458
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 458.Paragraph 458,
Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Executions- und Sicherungsverfahren zugelassenen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, sofern dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhütung von Gewaltthätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheint. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.
Schlagworte
Exekutionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020599
Alte Dokumentnummer
N2189517636T