(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz wird ferner ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführt, zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten, daß sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.Der Bundesminister für Justiz wird ferner ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (Paragraph 74,) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführt, zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten, daß sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.