Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 451

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 451

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr.
76/2002.

Text

Paragraph 451, (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Selbst wenn der Streitwert 4 000 Euro übersteigt, bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, daß aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

  1. Absatz 2,Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.

Anmerkung

1. Abs. 1 zweiter Satz ist eine Ausnahme von der Anwaltspflicht
(s. § 27).
2. ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022195

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P451/NOR40022195

Navigation im Suchergebnis