(2)Absatz 2,Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (§ 397a Abs. 4) nur, wenn ihm das Gericht nach § 440 Abs. 3 aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (Paragraph 397 a, Absatz 4,) nur, wenn ihm das Gericht nach Paragraph 440, Absatz 3, aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.