Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 442a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 442a

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 442 a, (1) Gegen Versäumungsurteile nach Paragraph 442, Absatz eins, kann Widerspruch nach Paragraph 397 a, erhoben werden.

  1. Absatz 2,Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (Paragraph 397 a, Absatz 4,) nur, wenn ihm das Gericht nach Paragraph 440, Absatz 3, aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020581

Alte Dokumentnummer

N2189517618T

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