Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 432

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 432

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 432,

  1. Absatz eins,Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Processhandlungen nöthige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
  2. Absatz 2,Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als Processbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen.

Anmerkung

Vgl. die materielle Prozeßleitungspflicht des Richters nach § 182,
die auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien besteht; sie ist
durch § 435 erweitert.

Schlagworte

Prozeßhandlungen, Manuduktionspflicht

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020570

Alte Dokumentnummer

N2189517607T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P432/NOR12020570

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