Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 418
Inkrafttretensdatum
01.08.1914
Außerkrafttretensdatum
30.04.2022
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 418.Paragraph 418,
(1)Absatz eins,Die für die Gerichtsacten bestimmte schriftliche Abfassung des Urtheiles ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wird durch Versäumungsurteil nach dem Begehren des Klägers oder durch Verzicht- oder Anerkenntnisurteil erkannt, so kann die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung des Urteils durch den vom Richter zu unterschreibenden Urteilsvermerk ersetzt werden. Die näheren Vorschriften über den Urteilsvermerk werden durch Verordnung erlassen.
(2)Absatz 2,Der Auszug eines Urtheiles muss nebst dem Urtheilsspruche auch die in §. 417, Z 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten.Der Auszug eines Urtheiles muss nebst dem Urtheilsspruche auch die in Paragraph 417,, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben enthalten.
(3)Absatz 3,Vor Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigungen an die Parteien können Auszüge und Abschriften des Urtheiles nicht ertheilt werden.
Anmerkung
Die näheren Vorschriften über die den Parteien zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils im Sinne des Abs. 1 letzter Satz enthält die Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Urteilsausfertigung, Urschrift des Urteils, Verzichturteil
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020556
Alte Dokumentnummer
N2189517593T