Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 4

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.
  2. Absatz 2,Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.

Schlagworte

Prozesshandlung, Prozessfähigkeit

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40192648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P4/NOR40192648

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