Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 399
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 76/2002)
Text
§ 399.Paragraph 399,
Das Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch berechtigt es die andere Partei dazu, die Fällung eines Versäumungsurteils zu beantragen.
Anmerkung
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030258