Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 397a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 397a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 397 a, (1) Gegen ein nach Paragraph 396, gefälltes Versäumungsurteil steht dem Ausgebliebenen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 146, ff.) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was nach Paragraph 243, Absatz 2, als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten, soweit es nicht bei sonstigem Ausschluß der ersten Tagsatzung (Paragraph 239,) vorbehalten ist.

  1. Absatz 2,Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils an den Ausgebliebenen.
  2. Absatz 3,Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom Prozeßgericht mit Beschluß zurückzuweisen. Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung einer neuerlichen ersten Tagsatzung nach Paragraph 244, vorzugehen; der Widerspruch des Beklagten ist hiebei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit Beschluß aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach Paragraph 170, nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.
  3. Absatz 4,Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.
  4. Absatz 5,Der Widerspruch kann längstens bei zum Ergehen eines der im Absatz 3, genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Das Versäumungsurteil ist also nach Abs. 3 dritter Satz auch
aufzuheben, wenn keine der Parteien erscheint und daher (im
übrigen) Ruhen des Verfahrens eintritt.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020534

Alte Dokumentnummer

N2189517571T

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