Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 391

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 391

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Theilurtheil.

Paragraph 391,

  1. Absatz eins,Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ist ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten außer Streit gestellt oder zur Endentscheidung reif, so kann das Gericht in Ansehung dieses Anspruches oder des Teiles sofort zum Schluß der Verhandlung und zur Urteilsfällung schreiten (Teilurteil).
  2. Absatz 2,Ein Theilurteil kann auch erlassen werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder Widerklage zur Endentscheidung reif ist.
  3. Absatz 3,Hat der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist, über denselben durch Theilurtheil erkannt werden. Die Verhandlung über die Gegenforderung ist ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Anmerkung

Zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens über das noch nicht erledigte Klagebegehren während des Verfahrens über die Berufung gegen das Teilurteil siehe § 469 Abs. 2.

Schlagworte

Teilurteil; Kompensation, Aufrechnungseinrede (Abs. 3)

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020527

Alte Dokumentnummer

N2189517564T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P391/NOR12020527

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