Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 373

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 373,

  1. Absatz eins,Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter eines Pflegebefohlenen geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach Paragraph 372, statthaft erscheint, des Pflegebefohlenen oder beider zu verfügen.
  2. Absatz 2,Ist eine Concursmasse Processpartei, so kann das Gericht die Vernehmung des Verwalters der Concursmasse oder des Gemeinschuldners oder beider anordnen.
  3. Absatz 3,In Rechtsstreitigkeiten einer offene Gesellschaft sind alle Gesellschafter, in Rechtsstreitigkeiten einer Commanditgesellschaft alle persönlich haftenden Gesellschafter und, wenn der Rechtsstreit von einer anderen Gesellschaft, einer Genossenschaft, einer Gemeinde, einem Vereine oder sonst von einem nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjecte geführt wird, dessen gesetzliche Vertreter in Bezug auf die Vernehmung als Partei zu behandeln.
  4. Absatz 4,Können hienach oder, weil auf Seiten einer Partei Streitgenossen auftreten, mehrere Personen vernommen werden, so hat das Gericht zu bestimmen, ob alle oder welche unter diesen Personen abzuhören sind.

Schlagworte

Konkursmasse, Prozesspartei, Kommanditgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40070449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P373/NOR40070449

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