Siebenter Titel.
Beweis durch Vernehmung der Parteien.
§ 371.Paragraph 371,
Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.