Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 368

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 368

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Sechster Titel.
Beweis durch Augenschein.

Paragraph 368,

  1. Absatz eins,Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen die Vornahme eines Augenscheines, nöthigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.
  2. Absatz 2,Wenn der zu besichtigende Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann, oder die Vornahme des Augenscheines vor demselben aus anderen Gründen erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde, so kann dieselbe durch einen beauftragten oder durch einen ersuchten Richter erfolgen. In diesem Falle kann dem mit der Vornahme des Augenscheines betrauten Richter die Entscheidung über die Zuziehung der Sachverständigen und die Ernennung derselben überlassen werden. Gegen diese Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Wenn die Vornahme des Augenscheines voraussichtlich einen Kostenaufwand verursachen wird, kann der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anordnen, dass der Beweisführer einen entsprechenden Betrag zur Deckung dieses Aufwandes vorschussweise erlege (Paragraph 332, Absatz 2).

Schlagworte

Kostenvorschuß, Lokalaugenschein (Abs. 2)

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020504

Alte Dokumentnummer

N2189517541T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P368/NOR12020504

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