Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 36

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur Vornahme einzelner Processhandlungen erlangt dem Processgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. In Bezug auf diese Zustellung gilt die Vorschrift des Paragraph 25,
  2. Absatz 2,Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte noch durch vierzehn Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nöthig ist, um letzteren vor Rechtsnachtheilen zu schützen.

Anmerkung

Die Frist des Abs. 2 bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei.

Schlagworte

Prozeßhandlung, Prozeßführung, Prozeßgegner

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020167

Alte Dokumentnummer

N2189517204T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P36/NOR12020167

Navigation im Suchergebnis