Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 357

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 357

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur Gutachtenserstattung nach dem 31. Dezember 2002 erteilt worden ist. (vgl. Art. XI Abs. 5, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Beweisaufnahme

Paragraph 357,
  1. Absatz eins,Das erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. Dabei hat das Gericht dem Sachverständigen eine angemessene Frist zu setzen, binnen der er das schriftliche Gutachten zu erstatten hat. Ist die Einhaltung der dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob überhaupt und innerhalb welcher Frist ihm die Erstattung des Gutachtens möglich ist. Das Gericht kann dem Sachverständigen die Frist verlängern.
  2. Absatz 2,Wird das Gutachten schriftlich erstattet, so sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P357/NOR40030249

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