(2)Absatz 2,Findet das erkennende Gericht, dass eine bei der Vernehmung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter gestellte Frage unzulässig war, so kann dasselbe aussprechen, dass die auf diese Frage ertheilte Antwort im weiteren Laufe des Verfahrens unberücksichtigt bleibe.